Verein - Satzung
Geschäftsstelle:
Weststr. 87
33615 Bielefeld
Postfach 10 06 92
33506 Bielefeld
Tel.: 0521 12 21 41
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Name, Sitz, Verbreitungsgebiet
- § 2 Vereinszweck
- § 3 Mitgliedschaft
- § 4 Ordentliche Mitglieder
- § 5 Fördernde Mitglieder
- § 6 Ehrenmitglieder
- § 7 Organe
- § 8 Mitgliederversammlung
- § 9 Vorstand
- § 10 Kassenführung, Rechnungsprüfung
- § 11 Satzungsänderung
- § 12 Auflösung
Name - Sitz - Verbreitungsgebiet
- Der Verein trägt den Namen "Blinden- und Sehbehindertenverein Bielefeld e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld und ist beim Amtsgericht Bielefeld im Vereinsregister eingetragen. Erfüllungsort ist Bielefeld.
- Der Verein umfasst das Gebiet der Stadt Bielefeld.
Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die unmittelbare und ausschließliche Erfüllung gemeinnütziger und mildtätiger Aufgaben im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung "Steuerbegünstigte Zwecke".
- Der Verein vertritt die Interessen blinder, von Blindheit bedrohter und sehbehinderter Menschen in seinem Verbreitungsgebiet.
- Der Verein ist wohlfahrtspflegerisch tätig; er ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral.
- Der Verein hat die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung sowie die berufliche und gesellschaftliche Eingliederung blinder und sehbehinderter Menschen zum Ziel. Diese Aufgaben erfüllt er insbesondere durch
- Informationen und Beratung in allen Angelegenheiten des Blindenwesens und in allen Fragen, die sich aus Blindheit und Sehbehinderung ergeben;
- Förderung der Bildung, der sozialen und beruflichen Rehabilitation und Durchführung entsprechender Maßnahmen;
- Beratung bei der Beschaffung geeigneter Hilfsmittel;
- Durchführung geselliger Veranstaltungen, sowie Pflege geselliger, kultureller und sportlicher Bestrebungen;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
- Beobachtung der für Blinde und Sehbehinderte relevanten Maßnahmen und Planungen örtlicher Stellen und Einflussnahme darauf.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Weder der Vorstand noch die Mitglieder dürfen für ihre Tätigkeit aus den Einnahmen des Vereins irgendwelche Vorteile ziehen. Die Mitglieder haben weder beim Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins einen Anspruch an das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Der Verein nimmt die Aufgaben einer Bezirksgruppe des "Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen e.V." (BSVW) nach dessen Satzung § 8 innerhalb des Vereinsgebiets wahr.
Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Gebiet des Vereins wohnt oder ein nachvollziehbares Interesse an der Mitgliedschaft hat. Die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft werden durch die Satzung des BSVW festgelegt. Die ordentlichen Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des BSVW.
- Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde an den Vorstand des BSVW zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung des Bezirksgruppenvorstandes und des Antragstellers endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
- Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins und seine Hilfen in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des BSVW festgesetzt wird.
- Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen, wenn es gegen die Satzung verstößt, den Vereinsfrieden stört oder das Ansehen der Blinden und Sehbehinderten gröblich schädigt. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Gegen den die Entscheidung des Vorstandes bestätigenden Beschluss der Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen die weitere Beschwerde an den Vorstand des BSVW zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung des Bezirksgruppenvorstandes und des Mitgliedes endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Fördernde Mitglieder
- Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein durch Zahlung eines einmaligen oder regelmäßigen Beitrages oder durch ihre Mitarbeit unterstützt.
Ehrenmitglieder
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Verein oder das Blindenwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben.
- Für besondere Verdienste in der aktiven Vereinsarbeit kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ein ordentliches Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand.
Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- sie wählt in geheimer Abstimmung in getrennten Wahlgängen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder Kandidat muss mindestens die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen; wird dieses Ergebnis nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wird im zweiten Wahlgang jeweils zwischen den beiden Kandidaten entschieden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Mitgliederversammlung bestimmt ferner die Zahl der Beisitzer und wählt diese in einem gemeinsamen geheimen Wahlgang, wobei diejenigen gewählt sind, die die meisten Stimmen erhalten haben. Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes muss erklären, ob es die Wahl annimmt. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem den Kassierer sowie zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie wählt schließlich die Vertreter für die Mitgliederversammlung des BSVW.
- sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen,
- sie nimmt den Kassenbericht und den Bericht über die Rechnungsprüfung entgegen
- sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes,
- sie beschließt außerdem über alle vorgelegten Anträge.
- Der Vorsitzende/die Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr, und zwar möglichst in den ersten drei Monaten, schriftlich vierzehn Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Er muss sie außerdem einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; ungültige Stimmen und Enthaltungen werden bei der Feststellung der einfachen Mehrheit nicht berücksichtigt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern, die alle volljährig und ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen, eine dieser Personen muss eine Frau sein. Dem Vorstand gehört ferner der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassierer an, der ein Sehender sein sollte. Ein Vorstandsmitglied nimmt möglichst die Aufgaben des Schriftführers wahr.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beide sind alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand erledigt die ihm durch die Satzung und von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden mindestens zehn Tage vorher unter Angabe von Ort und Zeit einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder, einschließlich des Kassierers und eines etwaigen Ehrenvorsitzenden.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Es bleibt dem Vorstand unbenommen zur Erledigung der Vereinsaufgaben sehende Helfer heranzuziehen, die der Mitgliederversammlung bekanntzugeben sind.
Kassenführung, Rechnungsprüfung
- Die Kassenführung muß in Schwarzschrift erfolgen. Alle Zahlungen dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit Einblick in die Kassenführung zu nehmen.
- Den Rechnungsprüfern ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren. Mindestens einmal im Jahr sind sie zur Prüfung der Kasse verpflichtet. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Satzungsänderung
- Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Formale Satzungsänderungen oder -ergänzungen kann der Vorsitzende allein vornehmen, wenn sie behördlicherseits verlangt werden. Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Steuerbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, so ist der Beschluss unverzüglich dem Finanzamt einzureichen. Ergänzende Richtlinien zu dieser Satzung können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung erlassen werden.
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn weniger als sieben Mitglieder vorhanden sind, wenn sie von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder gewünscht, oder wenn sie auf Auftrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen wird.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das an diesem Tage vorhandene Vereinsvermögen an den Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e. V. mit Sitz in Dortmund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten der Blinden und Sehbehinderten im Vereinsgebiet zu verwenden hat.
Fassung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. März 2001