Barrierefreiheit
Barrierefreies Internet für Menschen mit Behinderungen
Im Zuge der Verabschiedung des Bundesgleichstellungsgesetzes und der entsprechenden Landesgesetze wurden die Rahmenbedingungen geschaffenen, die die Teilnahme der Menschen mit Behinderungen am öffentlichen Leben regeln. Das zentrale Ziel dieser Regelungen ist die Abschaffung oder zumindest die Verringerung von Barrieren, die dieser Teilhabe im Wege stehen. Für blinde und sehbehinderte Menschen zählt das Internet zu einem der Bereiche mit den größten Hürden und Barrieren.
Was bedeutet barrierefreies Internet?
Das Internet ist das Informationsmedium der Zukunft. Es ist ein wesentlicher Bestandteil der Kommunikation, also der Verständigung zwischen Menschen. Fast jeder Zweite in der Bevölkerung nutzt das Internet um sich zu informieren oder mit anderen auszutauschen. Unter den Menschen mit Behinderungen sind es noch mehr. Bei allen Chancen die es bietet, ist das Internet aber auch ein Netz voller Schranken und Hürden, den so genannten Barrieren. So beklagen mehr als die Hälfte der behinderten Internetkenner Einschränkungen bei der Nutzung, die aus der Behinderung entstehen. Dies sind zum Beispiel zu kleine Schriften, winzige Schaltflächen, uneindeutige Bezeichnungen von Bildern und Grafiken oder Probleme bei der Navigation. Hiervon betroffen sind blinde, sehbehinderte, körperbehinderte sowie geistig behinderte Menschen.
Nur eine Gestaltung der Webseiten, die Rücksicht auf die Behinderungen der Menschen nimmt, ermöglicht diesen Menschen den ungehinderten Zugang zum Internet. Gefragt ist also eine an die Bedürfnisse der behinderten Menschen angepasste Gestaltung der Webseiten.
Diesem Anliegen hat sich der Gesetzgeber mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vom 1. Mai 2002 angenommen. Im § 11 ist dort geregelt, dass auch behinderten Menschen in Zukunft freier Zugang zu elektronischen Informationen gewährt werden muss - die so genannte Barrierefreiheit der Internetseiten für Menschen mit Behinderungen. Was dabei zu beachten ist, wird durch Verordnung geregelt. Entsprechend dieser Regelung müssen Institutionen des Bundes ihre neuen oder grundlegend veränderten Webseiten zukünftig barrierefrei gestalten. Die Bundesländer haben ihre Landesgleichstellungsgesetze dem Bundesgesetz entsprechend angepasst, so dass diese Vorschriften für die Webseiten aller öffentlichen Träger verbindlich sind bis hinab in die kommunale Ebene.
Richtlinien Barrierefreies Internet für Menschen mit Behinderungen
Im Detail regelt die Barrierefreiheit eine Rechtsverordnung, die BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) genannt, die sich an den Richtlinien "Web Content Accessibility Guidelines 1.0" der WAI, einer Unterorganisation des www-Consortiums "W3C" orientiert. Angelehnt an diese Richtlinien ist genau aufgelistet, welche Barrieren im Web-Angebot zu beseitigen sind. Die Richtlinien unterscheiden bei der Anpassung zwei (BITV) beziehungsweise drei (WAI) Prioritätsstufen. In den Richtlinien der WAI sind den Prioritätsstufen unterschiedliche Checkpunkte zugeordnet. Jeder Checkpunkt legt den Einfluss auf die Zugänglichkeit fest:
- Priorität 1: Wenn ein Checkpunkt dieser Priorität nicht erfüllt ist, ist es für eine oder mehrere Gruppen von Menschen unmöglich, auf Informationen im betroffenen Angebot zuzugreifen. Alle Checkpunkte dieser Priorität müssen erfüllt werden ("Muss"-Kriterium). Eine solche Webseite erhält das "Gütesiegel" Konformitätsniveau "A".
- Priorität 2 ("Soll"-Kriterium): Wenn ein Checkpunkt dieser Priorität nicht erfüllt ist, ist es für eine oder mehrere Gruppen von Menschen schwierig, auf Informationen im betroffenen Angebot zuzugreifen. (Konformitätsniveau "AA").
- Priorität 3 ("Kann"-Kriterium): Wenn ein Checkpunkt dieser Priorität nicht erfüllt ist, ist es für eine oder mehrere Gruppen von Menschen etwas schwierig, auf Informationen im betroffenen Angebot zuzugreifen. (Konformitätsniveau "AAA").
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